Satzung der ANV Neuhausen

§1 Name und Sitz

Die Vereinigung hat den Namen „Arbeitsgemeinschaft Neuhausener Vereine e.V.“ (ANV e.V.). Sie hat ihren Sitz in 73765 Neuhausen a.d.F.

§2 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §3 Sinn und Zweck

  • Die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die den beigetretenen Vereinen und dem kulturellen Leben in der Gemeinde dienlich sind.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Neuhausener Vereine (insbesondere Verhandlungen mit der Gemeinde, Behörden, Verbänden, Vereinigungen etc.)
  • die Vertretung der in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Vereine, Organisationen etc. bei gemeinsamer Problematik gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien
  • die Vertretung der in der Arbeitsgemeinschaft zusammenge-schlossenen Vereine, Organisationen etc. in Einrichtungen der Gemeinde Neuhausen (Partnerschaftskomitee, Jugendhausbeirat etc.)
  • die Aufstellung und Abstimmung eines Veranstaltungskalenders sowie

die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und ideelle Zwecke. Sie ist sowohl politisch als auch konfessionell neutral.

§4 Mitglieder

  • Die örtlichen Vereine und ihnen gleichgestellte örtliche Organisationen können ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Neuhausener Vereine e.V. werden.
  • Andere Interessengruppen können außerordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Neuhausener Vereine e.V. werden. Die Gemeindeverwaltung ist ständiges außerordentliches Mitglied der ANV e.V.
  • Einzelpersonen sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.
  • Die Mitgliedschaft muss in jedem Fall schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme in die ANV e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.
  • Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch die Mitglieder-versammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied
    • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt
    • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand.
  • Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
  • Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§6 Beiträge

  • Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes ordentliche Mitglied ist durch zwei Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten. Es können dies der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter oder ein anders Mitglied des Vorstandes / Ausschuss oder andere Mitglieder des Vereins/Verbandes sein.
  • Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht. Die Vertreter jedes ordentlichen Mitglieds können in Ämter innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Neuhausener Vereine e.V. gewählt werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Die außerordentlichen Mitglieder können einen Vertreter in die Mitgliederversammlung der ANV e.V. entsenden. Der Vertreter hat kein Stimmrecht. Er kann auch nicht in ein Amt der Arbeitsgemeinschaft gewählt werden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der ANV e.V. nach besten Kräften zu fördern, sich den Regeln der Arbeitsgemeinschaft entsprechend zu verhalten und sich für die Lösung gemeinsamer Aufgaben einzusetzen.
  • Die Vertreter der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder können an allen Versammlungen der ANV e.V. teilnehmen. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Es können auch weitere Mitglieder aus allen in der ANV e.V. zusammengeschlossenen Vereinen, Organisationen etc. an den Sitzungen teilnehmen. Ein Stimmrecht steht diesem Personenkreis jedoch nicht zu.
  • In von der Mitgliederversammlung eingesetzten Arbeitskreisen können alle Mitglieder im Sinne von §4.1 und §4.2 gewählt werden. Sie müssen jedoch von den Vertretern (§7.1) vorgeschlagen werden.
  • Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§8 Die Organe der ANV e.V. und ihre Willensbildung

  • Die Organe der ANV e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • Die Organe beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Diese erfolgen in der Regel offen, wenn nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder 1/10 der erschienenen Stimmberichtigten die geheime Abstimmung oder Wahl beantragen.
  • Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Satzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder (Verein/Verband) vertreten ist.
  • Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Über die Sitzungen aller Gremien sind Protokolle abzufassen und vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Von allen Protokollen muss der 1. Vorsitzende unverzüglich Kenntnis erhalten.

§9 Mitgliederversammlung

  • Die oberste Entscheidungsstelle für alle Angelegenheiten der ANV e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft.
  • Wesentliche Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die
    • Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Entscheidung über Angelegenheiten, die die Grundlage der Arbeitsgemeinschaft betreffen (z.B. Satzungsänderungen)
    • Beschlussfassung über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden
    • Einsetzung von Arbeitskreisen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben.
  • Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr (2. Quartal) einzuberufen. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn
    • der Vorstand dies beschließt
    • oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies für erforderlich halten.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 §10 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
    • dem/r 1. Vorsitzenden
    • den drei Stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/r Schriftführer/in
    • dem/r Schatzmeister/in
    • dem/r Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
    • dem/r Jugendvertreter/in
  • Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Vorstandspositionen a. – e. werden von der Mitgliederversammlung gewählt, der/die Jugendvertreter/in wird von der Jugendvertreterversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  • Der Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
  • Nur Vertreter ordentlicher Mitglieder können als Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
  • Vorstand im Sinne § 26 BGB sind
    • der/die 1. Vorsitzende/r
    • die Stellvertretenden Vorsitzenden
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§11 Ordnungen

  • Zur Durchführung dieser Satzung kann der Verein Ordnungen beschließen. Die Mitgliederversammlung ist für den Beschluss von Ordnungen zuständig.

§12 Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand entsprechend §10 angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
  • Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  • Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

§13 Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  • Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich aufgefordert wurde.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  • Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Örtlichen Vereine verwenden darf.

§14 Inkrafttreten

  • Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. November 2001 geändert und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister inKraft.

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