Arbeitsgemeinschaft Neuhausener Vereine e.V. (ANV e.V.)

§1 Name und Sitz

Die Vereinigung hat den Namen „Arbeitsgemeinschaft Neuhausener Vereine e.V.“ (ANV e.V.). Sie hat ihren Sitz in 73765 Neuhausen a.d.F.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Sinn und Zweck
Die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die den beigetretenen Vereinen und dem kulturellen Leben in der Gemeinde dienlich sind.

Hierzu gehören insbesondere
• die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Neuhausener
   Vereine (insbesondere Verhandlungen mit der Gemeinde, Behörden,
   Verbänden, Vereinigungen etc.)
• die Vertretung der in der Arbeitsgemeinschaft zusammen-
   geschlossenen Vereine, Organisationen etc. bei gemeinsamer
   Problematik gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien
• die Vertretung der in der Arbeitsgemeinschaft zusammenge-
   schlossenen Vereine, Organisationen etc. in Einrichtungen der
   Gemeinde Neuhausen (Partnerschaftskomitee, Jugendhausbeirat etc.)
• die Aufstellung und Abstimmung eines Veranstaltungskalenders sowie
   die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und ideelle Zwecke. Sie ist sowohl politisch als auch konfessionell neutral.

§ 4 Mitglieder
1. Die örtlichen Vereine und ihnen gleichgestellte örtliche
    Organisationen können ordentliche Mitglieder der
    Arbeitsgemeinschaft Neuhausener Vereine e.V. werden.
2. Andere Interessengruppen können außerordentliche Mitglieder der
    Arbeitsgemeinschaft Neuhausener Vereine e.V. werden. Die
    Gemeindeverwaltung ist ständiges außerordentliches Mitglied der
    ANV e.V.
3. Einzelpersonen sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.
4. Die Mitgliedschaft muss in jedem Fall schriftlich beantragt werden.
    Über die Aufnahme in die ANV e.V. entscheidet die Mitglieder-
    versammlung. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt
    oder Ausschluss.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche
    Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird
    mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die
    Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch die Mitglieder-
    versammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied
    • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des
       Vereins verletzt
    • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
       Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
    Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem
    Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu
    äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von
    10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
    Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels
    eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss-
    beschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus
   der zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Verein getroffenen
    Vereinbarung.

§ 6 Beiträge
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
    verpflichtet. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitglieder-
    versammlung festgesetzt.
2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch
    besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied
    und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied ist durch zwei Vertreter in der
     Mitgliederversammlung vertreten. Es können dies der 1. Vorsitzende
     und sein Stellvertreter oder ein anders Mitglied des Vorstandes/
     Ausschuss oder andere Mitglieder des Vereins/Verbandes sein.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht. Die Vertreter jedes
    ordentlichen Mitglieds können in Ämter innerhalb der Arbeits-
    gemeinschaft Neuhausener Vereine e.V. gewählt werden. Das
    Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Die außerordentlichen Mitglieder können einen Vertreter in die
    Mitgliederversammlung der ANV e.V. entsenden. Der Vertreter hat
    kein Stimmrecht. Er kann auch nicht in ein Amt der Arbeits-
    gemeinschaft gewählt werden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der ANV e.V. nach besten
    Kräften zu fördern, sich den Regeln der Arbeitsgemeinschaft
    entsprechend zu verhalten und sich für die Lösung gemeinsamer
    Aufgaben einzusetzen.
5. Die Vertreter der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder
    können an allen Versammlungen der ANV e.V. teilnehmen. Sie haben
    das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
    zu unterbreiten. Es können auch weitere Mitglieder aus allen in
    der ANV e.V. zusammengeschlossenen Vereinen, Organisationen etc.
    an den Sitzungen teilnehmen. Ein Stimmrecht steht diesem
    Personenkreis jedoch nicht zu.
6. In von der Mitgliederversammlung eingesetzten Arbeitskreisen
    können alle Mitglieder im Sinne von §4.1 und §4.2 gewählt werden.
    Sie müssen jedoch von den Vertretern (§7.1) vorgeschlagen werden.
7. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§ 8 Die Organe der ANV e.V. und ihre Willensbildung
1. Die Organe der ANV e.V. sind die Mitgliederversammlung und der
    Vorstand.
2. Die Organe beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Diese
    erfolgen in der Regel offen, wenn nicht gesetzliche Bestimmungen
    dem entgegenstehen oder 1/10 der erschienenen Stimmberichtigten
    die geheime Abstimmung oder Wahl beantragen.
3. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Satzung ordnungsgemäß
    einberufen wurde und mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder
    (Verein/Verband) vertreten ist.
4. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse
    mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Über die Sitzungen aller Gremien sind Protokolle abzufassen und vom
    Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Von allen
    Protokollen muss der 1. Vorsitzende unverzüglich Kenntnis erhalten.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die oberste Entscheidungsstelle für alle Angelegenheiten der
    ANV e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den
    anwesenden Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft.
2. Wesentliche Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die
    • Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des
       Vorstandes
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Entscheidung über Angelegenheiten, die die Grundlage der Arbeits-
       gemeinschaft betreffen (z.B. Satzungsänderungen)
    • Beschlussfassung über Anträge, die in der Mitgliederversammlung
       gestellt werden
    • Einsetzung von Arbeitskreisen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben.
3. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr
    (2. Quartal) einzuberufen. Darüber hinaus sind Mitglieder-
    versammlungen einzuberufen, wenn
    • der Vorstand dies beschließt
    • oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies für erforderlich
       halten.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
    den 1. Vorsitzenden. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor dem
    Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus

    a. dem/r 1. Vorsitzenden
    b. den drei Stellvertretenden Vorsitzenden
    c. dem/r Schriftführer/in
    d. dem/r Schatzmeister/in
    e. dem/r Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
    f. dem/r Jugendvertreter/in

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Vorstandspositionen a. – e. werden von der Mitgliederversammlung gewählt, der/die Jugendvertreter/in wird von der Jugendvertreterversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
2. Der Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft und führt die
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
3. Nur Vertreter ordentlicher Mitglieder können als Mitglieder in den
    Vorstand gewählt werden.
4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind
    • der/die 1. Vorsitzende/r
    • die Stellvertretenden Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 11 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann der Verein Ordnungen beschließen. Die Mitgliederversammlung ist für den Beschluss von Ordnungen zuständig.

§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimm-
    berechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
    entsprechend §10 angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
    der Belege des Vereins sachlich undrechnerisch und bestätigen dies
    durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein
    Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem
    Vorstand berichten.

§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
    beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung
    über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
    erfolgen, wenn es
    • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner
       Mitglieder beschlossen hat oder
    • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
       schriftlich aufgefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei
    Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen
    werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei
    Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
    das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Örtlichen
    Vereine verwenden darf.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. November 2001 geändert und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.